Rattenbekämpfung in Bad-Hersfeld muss durchgeführt werden

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Das Verwaltungsgericht Kassel hat einen Eilantrag gegen eine angeordnete Rattenbekämpfung in Bad Hersfeld überwiegend abgelehnt. Das teilte das Gericht zu einem Beschluss der 5. Kammer vom 15. April 2026 mit.

Bereits Ende 2024 hatte die Stadt Bad Hersfeld die Antragstellerin aufgefordert, Unrat auf ihrem Grundstück zu beseitigen und eine Schädlingsbekämpfung durchzuführen. Ein Jahr später erklärte die Betroffene nach erneuter Aufforderung, sie habe bereits Maßnahmen ergriffen, sei jedoch gesundheitlich stark eingeschränkt. Zudem verwies sie darauf, dass sich in der gesamten Nachbarschaft immer wieder Nutrias, Biber, Bisamratten und Wasserratten ansiedelten.

Bei einer Ortsbegehung stellte die Stadt jedoch fest, dass der Vorgarten vollständig vermüllt war. Während der Kontrolle seien zahlreiche Ratten sichtbar gewesen, die sich offen zwischen Müll und Mülltonnen bewegten und keine Scheu vor Menschen gezeigt hätten. In der Folge verpflichtete die Stadt die Antragstellerin unter anderem zu einer unverzüglichen fachgerechten Rattenbekämpfung sowie zur vollständigen und ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle auf dem Grundstück. Zur Begründung führte die Stadt an, Ratten könnten zahlreiche Krankheiten übertragen und stellten erhebliche Gesundheitsgefahren für Menschen dar.

Gegen diese Anordnung wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag. Sie machte geltend, ein möglicher Rattenbefall habe seine Ursache im nachbarlichen Bereich.

Dem folgte das Gericht nicht. An dem vermehrten Auftreten von Ratten auf dem Grundstück bestünden keine ernstlichen Zweifel, hieß es. Dies ergebe sich aus Beschwerden aus der Nachbarschaft sowie aus den Feststellungen der Ortsbesichtigungen. Bereits die Tatsache, dass seit Oktober 2024 keine merkliche Besserung eingetreten sei, mache eine fachgerechte Bekämpfung durch einen zugelassenen Schädlingsbekämpfungsbetrieb erforderlich.

Teilweise hatte der Eilantrag jedoch Erfolg. Soweit sich dieser gegen Regelungen zu künftigen Verhaltensweisen auf dem Grundstück richtete, gab das Gericht der Antragstellerin recht. Dazu zählten unter anderem Vorgaben zum zügigen Reparieren möglicher defekter Kanalrohre, zum Entfernen von reifem Obst und Beeren sowie zum Schaffen zusätzlicher abschließbarer Lagermöglichkeiten. Diese Regelungen seien zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Handlungen verlangt würden.

Die Entscheidung (Az.: 5 L 615/26.KS) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. +++

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