Bundesjustizministerin Hubig wirbt für Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) setzt sich innerhalb der Bundesregierung für eine systematische Prüfung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD ein. Wie die SPD-Politikerin gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ erklärte, könne das Bundeskabinett eine solche Entscheidung ausschließlich im Konsens treffen. Daran arbeite sie derzeit. Nach ihren Vorstellungen soll eine gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt werden, um entsprechendes Beweismaterial zusammenzutragen und auszuwerten. Auf dieser Basis müsse anschließend eine politische und juristische Entscheidung getroffen werden. Für die Ministerin steht dabei fest: Sollte ein Verbotsantrag konkrete Aussichten auf Erfolg haben, müsse dieser auch beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.

Im Rahmen der Prüfung möchte Hubig auch Hunderttausende geleakte E-Mails der AfD berücksichtigen. Grundsätzlich könnten sämtliche vorliegenden Erkenntnisse herangezogen werden, sofern sie Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei liefern. Dies sei angesichts einer existenziellen Fragestellung für die Demokratie der richtige Weg. Hubig zeigte sich überzeugt, dass nun ernsthaft und systematisch geprüft werden müsse, ob die strengen rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbotsverfahren vorliegen.

Anlass für die Initiative der Bundesjustizministerin ist die mögliche Wahl des AfD-Politikers Ulrich Siegmund zum ersten Ministerpräsidenten seiner Partei im Dezember in Sachsen-Anhalt. Bereits die vorangegangene Wahl eines AfD-Abgeordneten zum Landtagspräsidenten sei eine Zäsur gewesen. Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland habe noch nie das Mitglied einer aggressiv-nationalistischen Partei ein derart hohes Staatsamt bekleidet. Es gelte grundsätzlich, alle Extremisten gleichermaßen zu bekämpfen – seien es Rechtsextremisten, Linksextremisten oder Islamisten. Eine AfD-geführte Regierung in Sachsen-Anhalt wäre nach allem Ermessen jedoch eine harte Belastungsprobe für den Rechtsstaat.

Die Maßstäbe für ein Parteiverbot regelt Artikel 21 des Grundgesetzes. Verfassungswidrig sind demnach Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Antragsberechtigt sind gemäß dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat ist maßgeblich, welche Position die jeweilige Landesregierung einnimmt. +++

fuldainfo.de

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