AfD zieht nach Ausschlüssen aus Gremien vor Gericht – Streit um Ämtervergabe in Stadt und Landkreis Fulda

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Die AfD geht in der Stadt Fulda und im Landkreis Fulda juristisch gegen ihren Ausschluss aus zentralen kommunalen Gremien vor. Während die Fraktion in der Stadt bereits Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben hat, ist nach der Zurückweisung ihres Wahlwiderspruchs durch den Kreistag am vergangenen Montag auch im Landkreis der Rechtsweg eröffnet. Nach Angaben der Fraktion wird derzeit eine Klage anwaltlich vorbereitet. Aus Sicht der AfD zeigt sich in beiden Parlamenten dasselbe Muster: Trotz deutlich gestiegener Mandatszahlen bleibe die Partei von wichtigen Funktionen wie Präsidien, Magistrat und Ausschussvorsitzen ausgeschlossen, während nach ihrer Darstellung regelmäßig dieselbe Konstellation aus CDU und Grünen davon profitiere.

Auslöser des Rechtsstreits in der Stadtverordnetenversammlung ist die konstituierende Sitzung vom 20. April 2026. Dort hatten CDU, Bündnis 90/Die Grünen sowie FDP/FW/FGG gemeinsame Wahlvorschläge für die stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher und die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder eingereicht. Durch die Anwendung der sogenannten Mehrheitsklausel nach § 22 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes erhielten die beteiligten Fraktionen jeweils einen zusätzlichen Sitz. Nach Darstellung der AfD führte dies dazu, dass die zweitstärkste Fraktion vollständig aus dem Präsidium ausgeschlossen blieb und im Magistrat lediglich zwei statt der nach regulärer Berechnung aus ihrer Sicht zustehenden drei Sitze erhielt. Nachdem die Stadtverordnetenversammlung die eingelegten Widersprüche zurückgewiesen hatte, erhob die AfD-Fraktion am 15. Juni 2026 Klage und stellte zugleich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Kassel.

Auch im Kreistag des Landkreises Fulda entzündet sich der Streit an der Anwendung der Mehrheitsklausel. Die AfD hatte Widerspruch gegen die Wahl der stellvertretenden Kreistagsvorsitzenden vom 11. Mai 2026 eingelegt. Von insgesamt 81 gültigen Stimmen entfielen 44 auf den gemeinsamen Wahlvorschlag von CDU, CWE und FDP/FGG, 20 Stimmen auf Bündnis 90/Die Grünen/Volt und 17 Stimmen auf die AfD. Durch die Mehrheitsklausel gingen zwei der drei Stellvertreterposten an den CDU-geführten Wahlvorschlag und einer an die Grünen. Die AfD erhielt trotz ihrer 17 Stimmen keinen der Posten. Der Kreistag wies den Widerspruch der Fraktion am vergangenen Montag mehrheitlich zurück.

Ein ähnlicher Verlauf zeigte sich nach Auffassung der AfD bei der Besetzung der Ausschussvorsitze. Für den Vorsitz im Ausschuss für Landwirtschaft, Nachhaltigkeit und Klimaschutz hatte die Fraktion Jens Wasmuth nominiert, gewählt wurde jedoch Erhard Mörmel von der CDU. Bei der anschließenden Wahl des stellvertretenden Vorsitzes unterstützte die CDU nicht den Kandidaten der stärksten Oppositionsfraktion, sondern die Grünen-Vertreterin Deborah Müller-Kottusch. Sie setzte sich mit 17 zu 4 Stimmen durch. Nach parlamentarischer Gepflogenheit, so die AfD, stehe der stärksten Oppositionsfraktion ein Ausschussvorsitz zu. In der vergangenen Wahlperiode sei dieses Verfahren gegenüber den Grünen selbstverständlich angewandt worden.

„In der Stadt wie im Landkreis Fulda zeigt sich dasselbe Bild: Eine Vorschrift, die eigentlich die Handlungsfähigkeit von Gremien sichern soll, wird genutzt, um die AfD trotz ihrer Wahlerfolge von Ämtern fernzuhalten und am Ende profitieren immer wieder CDU und Grüne gemeinsam", erklärt Pierre Lamely, Fraktionsvorsitzender der AfD im Kreistag sowie in der Stadtverordnetenversammlung Fulda. „Wer in Fulda CDU wählt, bekommt am Ende grüne Politik und grüne Posten. Wer das nicht will, hat nur eine Alternative – und das ist die AfD."

Lamely verweist zugleich auf den aus seiner Sicht entscheidenden rechtlichen Kern des Verfahrens. „Aus unserer Sicht wurde die Mehrheitsklausel falsch angewandt. Sie ist für Kollegialorgane gedacht, nicht für einzeln ausgeübte Repräsentationsämter. Es geht uns nicht um Parteiinteressen, sondern um die Frage, ob Wahlergebnisse in unseren kommunalen Vertretungen korrekt berechnet werden. Diese Frage lassen wir nun gerichtlich klären." +++

Hintergrund: Die Mehrheitsklausel
Die sogenannte Mehrheitsklausel ist in § 22 Absatz 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes geregelt. Sie kommt zur Anwendung, wenn mehrere Fraktionen oder Gruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag für die Besetzung kommunaler Gremien einreichen. Ziel der Regelung ist es, stabile Mehrheiten in Kollegialorganen wie Magistraten oder Kreisausschüssen zu ermöglichen. Durch den gemeinsamen Wahlvorschlag kann die Mehrheitsklausel dazu führen, dass die beteiligten Fraktionen einen zusätzlichen Sitz erhalten, der bei getrennten Wahlvorschlägen nicht entstanden wäre.

Rechtlich umstritten ist, wie weit diese Vorschrift reicht. Während ihre Anwendung bei Kollegialorganen grundsätzlich anerkannt ist, wird diskutiert, ob sie auch bei der Vergabe einzelner Repräsentationsämter – etwa stellvertretender Vorsitzender kommunaler Vertretungen – zulässig ist. Genau diese Frage steht derzeit im Mittelpunkt mehrerer juristischer Auseinandersetzungen.

Die Verwaltungsgerichte werden nun zu klären haben, ob die Mehrheitsklausel in diesen Fällen rechtmäßig angewendet wurde oder ob sie ausschließlich für die Besetzung von Kollegialorganen vorgesehen ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser konkreten Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

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