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Kartellamt greift durch: Amazon darf Händlerpreise nicht mehr lenken

Das Bundeskartellamt zieht Amazon die Zügel an und schränkt die Preisvorgaben des Online-Giganten deutlich ein. Künftig ist es dem Konzern untersagt, die Preise von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen. Das teilte die Behörde am Donnerstag mit. Die bisherige Praxis, mit der Amazon die Preisgestaltung der Händler kontrollierte, darf demnach nur noch in absoluten Ausnahmefällen eingesetzt werden – insbesondere bei Fällen von Preiswucher.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt machte klar, warum die Behörde jetzt handelt. Amazon stehe auf seiner eigenen Plattform im direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Eine Einflussnahme auf die Preise der Konkurrenz sei deshalb grundsätzlich unzulässig. Preisobergrenzen dürften nur in absoluten Ausnahmefällen greifen, etwa bei Preiswucher. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Amazon das Preisniveau auf der Plattform nach eigenen Vorstellungen lenke und diese Preise dann im Wettbewerb mit dem restlichen Onlinehandel außerhalb von Amazon einsetze. Für viele Händler könne das gravierende Folgen haben: Wenn sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken könnten, drohe im schlimmsten Fall die Verdrängung vom Marktplatz.

Bisher setzt Amazon verschiedene Preiskontrollmechanismen ein, um die Preise der Marktplatzhändler zu überprüfen. Werden Angebote dabei als zu teuer eingestuft, hat das spürbare Konsequenzen. Laut Bundeskartellamt werden entsprechende Angebote entweder komplett vom Marktplatz entfernt oder sie erscheinen nicht mehr im hervorgehobenen Einkaufsfeld. Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit können nach Angaben der Behörde zu „erheblichen Umsatzeinbußen“ führen.

Mundt betonte zugleich, dass sich das Bundeskartellamt nicht gegen Amazons erklärtes Ziel richte, den Endverbrauchern möglichst niedrige Preise anzubieten. Die eingesetzten Preiskontrollmechanismen seien dafür jedoch nicht erforderlich. Amazon habe andere Möglichkeiten, dieses Ziel zu verfolgen, so der Behördenchef.

Kritik übt das Kartellamt auch an der mangelnden Transparenz der Kontrollmechanismen. Die Regeln und Benachrichtigungen seien intransparent, hieß es. Für die Marktplatzhändler sei nicht ausreichend nachvollziehbar, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen festgelegt würden und wo diese ungefähr lägen. Ebenso wenig sei vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein Angebot nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar sei. Das Bundeskartellamt sieht darin systematische Eingriffe in die Preisgestaltungsfreiheit der Händler und wertet dies als Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen sowie als Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften.

Darüber hinaus geht die Behörde einen weiteren Schritt: Erstmals nutzt das Bundeskartellamt die im Jahr 2023 grundlegend reformierte Möglichkeit, den „wirtschaftlichen Vorteil“ abzuschöpfen, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat. Nach der Reform kann dieser Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß weiterhin andauert, setzte das Amt zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Millionen Euro fest.

Das Verfahren wurde dabei eng mit der Europäischen Kommission koordiniert, die unter anderem für die Durchsetzung der EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zuständig ist. Zudem stimmte das Bundeskartellamt seine Entscheidung zu den Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur ab, die für die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung verantwortlich ist.

Noch ist die Entscheidung allerdings nicht endgültig. Sie ist nicht bestandskräftig, Amazon kann innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Über diese würde dann der Bundesgerichtshof entscheiden. +++ adm

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