Das von der damaligen Ampelregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 reicht nicht aus und muss von der aktuellen Bundesregierung durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Nach Auffassung der Richter muss das Klimaschutzprogramm alle Maßnahmen enthalten, die notwendig sind, um die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent zu senken. Diese Vorgabe sei mit dem bisherigen Programm nicht erfüllt.
Deutliche Kritik übte das Gericht an den Prognosen der Bundesregierung zur Wirkung der geplanten Klimaschutzmaßnahmen. Diese seien fehlerhaft berechnet worden. Zudem bestehe eine Lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten, die geschlossen werden müsse, um das Klimazwischenziel für 2030 zu erreichen. CO₂-Äquivalente dienen dazu, die Klimawirkung verschiedener Treibhausgase wie Methan oder Lachgas einheitlich mit der Wirkung von Kohlendioxid über einen festgelegten Zeitraum vergleichbar zu machen.
Das Klimaschutzprogramm war am 4. Oktober 2023 auf Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes von der Ampel-Regierung beschlossen worden. Die Deutsche Umwelthilfe hatte dagegen geklagt, weil sie das Programm für unzureichend hielt. Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Bundesregierung legte Revision ein, blieb damit nun aber vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.
Für die Deutsche Umwelthilfe ist das Urteil ein Erfolg mit Signalwirkung. Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch sprach von einem „Paukenschlag für den Klimaschutz in Deutschland“ und einer klaren Niederlage für die Bundesregierung. Diese habe über Jahre hinweg ausreichende Maßnahmen verweigert. Das Gericht habe nun unmissverständlich klargemacht, dass ein Klimaschutzprogramm so ausgestaltet sein müsse, dass die gesetzlich festgelegten Klimaziele tatsächlich erreicht werden. Die Bundesregierung sei deshalb verpflichtet, unverzüglich zusätzliche Maßnahmen nachzuliefern.
Welche konkreten Schritte sie dafür ergreift, kann die Bundesregierung selbst entscheiden, solange sie ausreichen, um das Klimazwischenziel 2030 zu erreichen. Aus Sicht von Jürgen Resch gehören dazu ein allgemeines Tempolimit, der Abbau von Diesel- und Dienstwagenprivilegien sowie massive Investitionen in die Bahn und den öffentlichen Nahverkehr. Allein durch ein Tempolimit von 100 Kilometern pro Stunde auf Autobahnen, 80 Kilometern pro Stunde auf Landstraßen und Tempo 30 in Städten ließe sich die bestehende Klimaschutzlücke im Jahr 2030 fast zur Hälfte schließen, so Resch.
Auch im Gebäudebereich sieht die Deutsche Umwelthilfe erheblichen Handlungsbedarf. Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz forderte einen grundlegenden Kurswechsel. Die Bundesregierung müsse die Hängepartie beim Gebäudemodernisierungsgesetz beenden und mit einem ambitionierten Gesetz sicherstellen, dass Deutschland möglichst schnell auf fossilfreie Heizungen umsteigt. Zusätzlich seien verbindliche Sanierungsquoten für besonders ineffiziente Gebäude notwendig sowie eine umfassende Sanierungsoffensive für öffentliche Gebäude wie Schulen und Kindergärten.
Der Rechtsanwalt Remo Klinger, der die Deutsche Umwelthilfe in dem Verfahren vertreten hat, betonte die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung. Klimaschutz sei justiziabel, sagte er. Gerichtlich überprüfbar sei, ob die Bundesregierung ausreichende Maßnahmen plane, um die deutschen Klimaschutzziele einzuhalten. Wenn weiterhin so verfahren würde wie bisher, werde Deutschland das Klimaziel für 2030 verfehlen. Genau deshalb sei die Bundesregierung nun verurteilt worden, ihr Vorgehen umgehend zu korrigieren.
Unabhängig von dem Leipziger Urteil ist die Bundesregierung ohnehin gesetzlich verpflichtet, bis zum 25. März ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Dieses Programm geht über das nun verhandelte hinaus, da es nicht nur das Klimaziel für 2030 berücksichtigen muss, sondern auch das Klimaziel für 2040 sowie die verbindlichen Jahresziele für den Zeitraum von 2031 bis 2040. +++ adm










