Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse zurückgewiesen. Wie die Karlsruher Richter am Dienstag mitteilten, sieht das Gericht weder in der Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn noch in der entsprechenden Verordnung des Berliner Senats einen Verstoß gegen Grundrechte.
Geklagt hatte die Vermieterin einer Berliner Wohnung. Sie wandte sich gegen die staatliche Begrenzung der Mieten zu Beginn eines Mietverhältnisses sowie gegen die Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats aus dem Jahr 2020. Die zuständige Kammer des Ersten Senats entschied jedoch, dass sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch die Berliner Verordnung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzen.
Die Mietpreisbremse war 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden. Sie ermöglicht es den Landesregierungen, Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten für jeweils höchstens fünf Jahre festzulegen. In diesen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um nicht mehr als zehn Prozent übersteigen. Im Jahr 2020 wurde die Regelung verlängert, da sich die Ausgangslage auf dem Wohnungsmarkt nach Einschätzung des Gesetzgebers nicht verändert hatte. Der Berliner Senat erklärte daraufhin das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren zum angespannten Wohnungsmarkt.
Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Begrenzung der Miethöhe legitime Ziele und erweist sich als verhältnismäßig. Die Richter betonten, dass die Regelung darauf abziele, die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt zu verhindern. Die Beschränkung stelle keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Vielmehr stünden den Interessen der Vermieter die berechtigten Interessen von Wohnungssuchenden sowie gewichtige Gemeinwohlbelange gegenüber.
Auch die Verlängerung der Mietpreisbremse sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Gericht weiter. Voraussetzung sei, dass der Verordnungsgeber regelmäßig überprüfe, ob die Mietenbegrenzung weiterhin erforderlich und zumutbar sei. Der Beschluss datiert vom 8. Januar 2026 (Az.: 1 BvR 183/25). +++ red.











