Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen von vier Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der rechtsextremistischen Kampfsportgruppe „Knockout 51“ weitgehend bestätigt. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit. Damit blieb das zentrale Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts bestehen, das die Gruppierung als kriminelle, nicht jedoch als terroristische Vereinigung eingestuft hatte.
Das Oberlandesgericht Thüringen hatte die Angeklagten zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, einen von ihnen zu einer Jugendstrafe. Grundlage der Entscheidung waren unter anderem Schuldsprüche wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Generalbundesanwalt hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit dem Ziel, die Kampfsportgruppe rechtlich als terroristische Vereinigung einordnen zu lassen. Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof jedoch nicht.
Nach den Feststellungen des Thüringer Oberlandesgerichts hatten drei der Angeklagten im Jahr 2019 eine „rechtsextremistische, auf Eisenach bezogene Kampfsportgruppe“ gegründet. Die Gruppierung habe aus zehn bis 15 Mitgliedern bestanden und darauf abgezielt, körperliche Auseinandersetzungen und Gewalt auszuüben. Die Angriffe hätten sich demnach gegen Personen gerichtet, die dem aus Sicht der Gruppe „feindlichen Spektrum“ zugerechnet worden seien, darunter Polizeibeamte sowie politische Gegner. Zudem seien Menschen aus dem sogenannten „asozialen Milieu“ ins Visier genommen worden.
Der Kampfsport diente nach den Feststellungen des Gerichts nicht nur der sportlichen Betätigung, sondern gezielt der Vorbereitung auf reale Kampfsituationen. Im Zusammenhang mit der Gruppierung hätten die Angeklagten einzeln oder gemeinsam mit anderen eine Vielzahl von Straftaten begangen, insbesondere Körperverletzungsdelikte, teilweise in gefährlicher Form. Bei zwei der Angeklagten seien zudem mehrere Waffen oder Waffenteile sichergestellt worden, so das Oberlandesgericht.
Die Überprüfung des Urteils durch den dritten Strafsenat des Bundesgerichtshofs ergab nach Angaben des Gerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler. In wesentlichen Punkten blieb das Urteil damit bestehen. Dennoch hatten die Rechtsmittel des Generalbundesanwalts in Teilen Erfolg. So sei bei einem der Angeklagten nicht auszuschließen, dass eine Strafbarkeit wegen eines schwereren Waffendelikts vorliege. Zudem habe das Thüringer Oberlandesgericht bei einem weiteren Angeklagten einen zu niedrigen Strafrahmen für die verhängte Jugendstrafe zugrunde gelegt.
In der Folge muss sich nun ein anderer Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts erneut mit dem Schuldspruch eines Angeklagten befassen. Bei zwei weiteren Angeklagten sind ausschließlich die Strafen neu zu bemessen. Die grundsätzliche Einordnung der Gruppierung als kriminelle Vereinigung bleibt jedoch bestehen. +++ adm










